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Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "''Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.''" Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen.
 
Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "''Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.''" Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen.
  
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2018, 17:22 Uhr

Thema: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Nebenwirkung durch Chemotherapie

1. Anfrage vom: 11.01.2018

Stand: 22.01.2018


2. Problembeschreibung:

Patient mit maligner Erkrankung wird nach Chemotherapie wieder aufgenommen aufgrund von Fieber in Aplasie?


3. Frage:

Sind die Fälle zusammenzuführen (BSG-Rechtsprechung) oder gilt die Fallpauschalenvereinbarung, in der es heißt: „…Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen….“?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen." Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen.

(Stand: 22.01.2018]


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