Anfrage 0218: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Antwort)
Zeile 26: Zeile 26:
 
== Antwort ==
 
== Antwort ==
  
....
+
Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
 +
 
 +
Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
 +
 
 +
Abrechnungsregeln sind eng am Wortlaut ohne Ermessens- und Interpretationsspielraum anzuwenden.
 +
 
 +
Somit ist keine Fallzusammenführung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von einer Über- oder Unterschreitung der oberen Grenzverweildauer.
  
 
----
 
----

Version vom 4. Juni 2018, 11:59 Uhr

Thema: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Fortführung Chemotherapie

1. Anfrage vom: 11.01.2018

Stand:


2. Problembeschreibung:

Patient mit maligner Erkrankung wird zur Fortführung der Chemotherapie innerhalb der OGVD wieder aufgenommen? Abgerechnete DRG´s sind im Fallpauschalenkatalog mit „Ausnahme von Wiederaufnahme“ gekennzeichnet?


3. Frage:

Sind die Fälle zusammenzuführen? Wenn ja, wären die Fälle auch dann zusammenzuführen, wenn eine Wiederaufnahme außerhalb der OGVD erfolgen würde i.S.v. „Ein Behandlungsfall“ (BSG-Rechtssprechung) ?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."

Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."

Abrechnungsregeln sind eng am Wortlaut ohne Ermessens- und Interpretationsspielraum anzuwenden.

Somit ist keine Fallzusammenführung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von einer Über- oder Unterschreitung der oberen Grenzverweildauer.


Zurück zu Anfrage 0217

Weiter zu Anfrage 0219

Zurück zur Anfragen Übersicht