Anfrage 0298

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Thema: Kodierung von Angeborenen Fehlbildungen

1. Anfrage vom: 06.10.2020

Stand:


2. Problembeschreibung:

Welche Bedingung gelten für die Kodierung einer angeborenen Fehlbildung bei Aufenthalten nach der Geburt? Angeborene Erkrankungen aus dem Kapitel 17 können ganz, teilweise oder nicht durch geeignete Therapien geheilt werden. Häufig bestehen Restzustände und Funktionseinschränkungen, die nicht behoben werden können. Gleichzeitig bestehen nur schwer abgrenzbare Folgen der Therapie, die ebenfalls zu Funktionseinschränkungen führt.

Beispiel: Ein Kind wird mit einer Atresie des Ösophagus geboren (Q39.-). Durch eine Operation in der ersten Lebenswoche wird die Kontinuität des Ösophagus wiederhergestellt. Dennoch bestehen in den Jahren nach der Korrektur-OP Schluckstörungen, Stenose und ein gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie.


3. Frage:

Darf die angeborene Erkrankung kodiert werden, nachdem der anatomische Defekt korrigiert ist? Darf die angeborene Erkrankung kodiert werden, wenn nach einer Korrektur-OP/Behandlung Restzustände der angeborenen Fehlbildung bestehen? (z.B. Stenose) Oder sind nur diese Restzustände zu kodieren? (z.B. Schluckstörung) Darf die angeborene Erkrankung kodiert werden, wenn durch deren Behandlung Spätfolgen hervorgerufen werden? (z.B. Refluxkrankheit bei Hiatushernie oder Anastomosenenge)

4. ggf. Lösungsansatz:

DKR D005 Folgezustände definiert Folgezustände als aktuelle Krankheitszustände, die durch eine frühere Krankheit hervorgerufen werden. Die Kodierung von Folgezuständen erfordert einen Kode für den Restzustand und eine Schlüsselnummer „Folgen von…“. Laut DKR sind spezifische Schlüsselnummern für die Ursachen von Spätfolgen u.a. T90-T98. T98.3 verweist auf T80-T88: „Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung“

5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

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