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In der FPV §1 Abs. 6 Satz 5 heisst es: "Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung);[...]". In Verbindung mit §8 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG sind die nachstationär durchgeführten Schritte der Evaluation bei der Wahl des OPS zu berücksichtigen.<br><br>Sowohl die aktuelle Rechsprechung des BSG als auch spezifische Formulierungen der DKR P001 und des OPS 1-920 können unterschiedlich ausgelegt werden. Die Anregung einer Klarstellung wird daher vom FoKA in das Vorschlagsverfahren eingebracht.<br><br>Für die Zeitspanne bis zur Listung existieren keine weiteren Vorgaben im OPS. Ausstehende Entscheidungen zur Aufnahme auf eine Warteliste müssen bei der Wahl des OPS und dem Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigt werden.
 
In der FPV §1 Abs. 6 Satz 5 heisst es: "Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung);[...]". In Verbindung mit §8 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG sind die nachstationär durchgeführten Schritte der Evaluation bei der Wahl des OPS zu berücksichtigen.<br><br>Sowohl die aktuelle Rechsprechung des BSG als auch spezifische Formulierungen der DKR P001 und des OPS 1-920 können unterschiedlich ausgelegt werden. Die Anregung einer Klarstellung wird daher vom FoKA in das Vorschlagsverfahren eingebracht.<br><br>Für die Zeitspanne bis zur Listung existieren keine weiteren Vorgaben im OPS. Ausstehende Entscheidungen zur Aufnahme auf eine Warteliste müssen bei der Wahl des OPS und dem Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigt werden.
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(Stand: 15.08.2023)
  
 
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Version vom 15. August 2023, 15:50 Uhr

1. Thema: Listung – wann ist eine Listung vollständig OPS 1-920.ff

Anfrage vom: 18.04.2023

Stand:


2. Problembeschreibung:

Patient liegt stationär zur Leberevaluation, bekommt alle wichtigen Untersuchungen im stationären Aufenthalt. MRT und Stressecho werden nachsta. durchgeführt.


3. Frage:

Wenn Untersuchungen Nachsta. durchgeführt werden, kann man dann noch eine Vollständige Evaluation kodieren 1-920.0f. ?
Die Listung kann auch nach dem stat. Aufenthalt erfolgen – in was für einer Zeitspanne?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

In der FPV §1 Abs. 6 Satz 5 heisst es: "Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung);[...]". In Verbindung mit §8 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG sind die nachstationär durchgeführten Schritte der Evaluation bei der Wahl des OPS zu berücksichtigen.

Sowohl die aktuelle Rechsprechung des BSG als auch spezifische Formulierungen der DKR P001 und des OPS 1-920 können unterschiedlich ausgelegt werden. Die Anregung einer Klarstellung wird daher vom FoKA in das Vorschlagsverfahren eingebracht.

Für die Zeitspanne bis zur Listung existieren keine weiteren Vorgaben im OPS. Ausstehende Entscheidungen zur Aufnahme auf eine Warteliste müssen bei der Wahl des OPS und dem Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigt werden.

(Stand: 15.08.2023)


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