Diskussion:Anfrage 0359

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Das hat mit Kodierung aber auch gar nix zu tun. Klassische juristische Frage mit evtl. u.U. möglicherweise mehreren Antwortmöglichkeiten. Ich bin raus.--Horndasch (Diskussion) 20:20, 3. Apr. 2024 (CEST)


In der ambulanten Versorgung gilt nach § 135 Abs. 1 SGB V das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der G-BA ihren diagnostischen oder therapeutischen Nutzen sowie die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt hat. Demnach sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche vom G-BA nicht positiv empfohlen worden sind, in der Regelversorgung nicht erstattungsfähig.

Als „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethode für Zwecke des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V können nur Leistungen gelten, • die nicht als abrechnungsfähige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder Bewertungsmaßstab (Bema) enthalten sind oder • die als Leistungen im EBM oder im Bema enthalten sind, deren lndikation oder deren Art der Erbringung, bei zahnärztlichen Leistungen einschließlich des zahntechnischen Herstellungsverfahrens, aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren haben. Auszüge des gBA-Infoblatt abgerufen unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3563/Infoblatt_Voraussetzungen-Erbringung-Methode_2013-10-10.pdf So wie ich das verstehe gilt, wenn es für den medikamentefreisetzenden Ballon keine EBM-Ziffer gibt, ist dieser ambulant nicht von der GKV zu erstatten. --Helling (Diskussion) 18:09, 22. Apr. 2024 (CEST)


Ohne Abrechnungsmöglichkeit (EBM-Ziffer) geht ambulant nichts, meine Erfahrung in dem Jahr Praxistätigkeit - aber auch Erwin hat Recht: as ist eine Abrechnungsfrage, die nichts mit Kodierung zu tun hat.--KrauseW (Diskussion) 15:05, 23. Apr. 2024 (CEST) --KrauseW (Diskussion) 15:05, 23. Apr. 2024 (CEST)