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Schlagwort: Down-Syndrom, Nebendiagnose – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 04.05.2015

Aktualisiert: 27.11.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 25.11.2020

Problem/Erläuterung

Stationäre Behandlung eines fünf Monate alten Säuglings wegen einer länger bestehenden Otitis media mit purulenter Otorrhoe und Nachweis von Pseudomonas aeruginosa. Es erfolgt eine intravenöse Antibiotikatherapie. Anamnestisch ist ein Down-Syndrom bekannt, ein Herzfehler liegt nicht vor. Trinkverhalten und Nahrungsaufnahme sind altersentsprechend unauffällig. In Bezug auf das bekannte Down-Syndrom entsteht kein Aufwand.

Ist ein Kode aus Q90.- Down-Syndrom als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Q90.- Down-Syndrom ist nicht als Nebendiagnose zu kodieren, da diese Erkrankung das Patientenmanagement nicht beeinflusst hat (DKR D003).

Die im Vordergrund stehende Otitis media ist keine Manifestation des Down- Syndroms. Deshalb ist DKR D004 hier nicht anzuwenden.


25.08.2016 Keine Manifestation des Down-Syndroms. Kein Änderungsbedarf.

Kommentierung FoKA:

Dissens (Stand 04.07.2016)

Das Auftreten der Erkrankung und die Therapieentscheidung (Antibiose: Art und Applikation) sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung wird maßgeblich durch die Komorbidität (Trisomie 21) beeinflusst. Untypisch im Fall ist auch der nachgewiesene gramnegative Erreger, der am ehesten im Ergebnis der Immunschwäche als Merkmal der Begleiterkrankung aufgetreten ist. Vgl. Strukturiertes Vorgehen bei akuter Otitis media . Im Normalfall sind bakterielle Erreger einer AOM Pneumokokken oder Hämophilus influenca. Durch die Begründung der stationären Aufnahme sind die Kriterien einer Nebendiagnose erfüllt.



Direkt-Link SEG-4

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