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Bei der Umsetzung sowohl der Dokumentationsvorgaben als auch der Deutschen Kodierrichtlinie 1001 ist eine wortgetreue Umsetzung eingeschränkt möglich. Die Dokumentationsvorgaben verweisen auf die Beatmung im Sinne der DKR. Diese ist in in der Definition im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien aufgeführt. Die wortgetreue Interpretation berücksichtigt daher lediglich, die unter Definition aufgeführten Bedingungen.<br>
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Weder die perioperative Beatmungsdauer noch die intensivmedizinische Versorgung sind in der Definition genannt. Der Punkt der "intensivmedizinischen Versorgung" wird im Kontext der TISS/SAPS als redundant angesehen, da die Erfassung der Punkte an eine intensivmedizinische Versorgung gebunden ist.<br> Wie bereits in [https://foka.medizincontroller.de/index.php/Anfrage_0271 Anfrage 271] aufgeführt, gilt: "Die Regelungswerke (OPS mit den Hinweisen zur Erfassung der TISS-/SAPS-Punkte für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung) und die Kodierrichtlinie sind nicht in allen Punkten kompatibel."<br>Der FoKA wird sich erneut um eine Klarstellung durch die Selbstverwaltung bemühen.
  
  

Version vom 15. August 2023, 13:52 Uhr

Schlagworte: Aufwandspunkte Beatmung

Erstellt: 21.04.2023

Stand:

Aktualisiert:

Problem/Erläuterung

Bei der Dokumentation zur Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen können u.a. beim Core-10-TISS-Score täglich 5 Aufwandspunkte für die „Apparative Beatmung“ berechnet werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Berechnung von 5 Punkten pro Tag für die apparative Beatmung bei den OPS

8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

und

8-98f Aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)?

Kodierempfehlung SEG-4:

Für die apparative Beatmung gilt laut „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ (DIMDI/BfArM): „Hier ist die invasive oder nicht invasive Beatmung entsprechend den Kodierrichtlinien mit zugelassenen Beatmungsgeräten gemeint.“

Es können daher nur dann Aufwandspunkte für die apparative Beatmung vergeben werden, wenn es sich um eine invasive oder nicht invasive Beatmung im Sinne der DKR 1001 handelt.

Folgende Kriterien müssen zur täglichen Berechnung der Aufwandspunkte für die apparative Beatmung im Rahmen der Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen erfüllt sein:

- Der Patient muss „intensivmedizinisch versorgt“ sein.

- Es muss eine positive Druckbeatmung mit einer Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration von mindestens 6 mbar bestehen (eine Mindestzeit ist hier nicht erforderlich).

- Bei einer maschinellen Beatmung, die zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, können keine Aufwandspunkte für die apparative Beatmung berechnet werden.

Kommentierung FoKA:

Dissens

Bei der Umsetzung sowohl der Dokumentationsvorgaben als auch der Deutschen Kodierrichtlinie 1001 ist eine wortgetreue Umsetzung eingeschränkt möglich. Die Dokumentationsvorgaben verweisen auf die Beatmung im Sinne der DKR. Diese ist in in der Definition im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien aufgeführt. Die wortgetreue Interpretation berücksichtigt daher lediglich, die unter Definition aufgeführten Bedingungen.
Weder die perioperative Beatmungsdauer noch die intensivmedizinische Versorgung sind in der Definition genannt. Der Punkt der "intensivmedizinischen Versorgung" wird im Kontext der TISS/SAPS als redundant angesehen, da die Erfassung der Punkte an eine intensivmedizinische Versorgung gebunden ist.
Wie bereits in Anfrage 271 aufgeführt, gilt: "Die Regelungswerke (OPS mit den Hinweisen zur Erfassung der TISS-/SAPS-Punkte für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung) und die Kodierrichtlinie sind nicht in allen Punkten kompatibel."
Der FoKA wird sich erneut um eine Klarstellung durch die Selbstverwaltung bemühen.



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