Anfrage 0098

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1. Anfrage vom: 30.05.2014

Stand: 17.09.2014


2. Problembeschreibung:

In der Definition für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Erwachsenen steht unter 8-980 das Exklusivum Intensivüberwachung ohne akute Behandlung lebenswichtiger Organe. In der Definition 8-98d.0 Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter (Basisprozedur) ist so ein Exklusivum nicht drin. Dennoch schreibt der Gutachter bei einem einjährigen Kind "Der Begriff Intensivüberwachung und Intensivbehandlung ist zu unterscheiden. Ein Patient ist dann als Intensivbehandlungsfall einzustufen..... .... Es handelt sich daher um eine Intensivüberwachung bei dem Kind".


3. Frage:

Ist hier überhaupt eine andere Codierung bei Kindern bei Intensivbehandlung versus Intensivüberwachung möglich?


4. ggf. Lösungsansatz:

a) Ein anderer Code muß gewählt werden (welcher)?

b) Der selbe Code muß bleiben, da das Exclusivum bei Kindern bis 14 Jahren fehlt und ich die Prozedur bei Kindern sowohl bei Intensivüberwachung mit und ohne Organausfall und Behandlung lebenswichtiger Organe codieren darf - ich muß klagen?

c) Der Code darf nicht codiert werden und ich muß die Prozedur komplett streichen?


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Abrechnungsregeln sind entsprechend der laufenden Rechtsprechung durch das BSG im Wortlaut und ohne Interpretations- oder Ermessensspielraum anzuwenden.

Der Begriff der Behandlung umfasst gemäß SGB V (§28 Absatz 1) "die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist."

Da das Exklusivum der Intensivüberwachung im OPS 8-98d Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter (Basisprozedur) fehlt, kann der Kode hier auch bei einer erforderlichen Intensivüberwachung angewandt werden.

(17.09.2014)


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