Anfrage 0155

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche

1. Anfrage vom: 20.05.2016

Stand: 04.07.2016


2. Problembeschreibung:

Junge in 8 SSW schwangere Patientin geht zu Hausarzt. Dort auffällige Blutwerte. Einweisung ins Krankenhaus (Innere/Onkologie) zur Abklärung der Werte. Es wird eine AML diagnostiziert. Im Verlauf erfolgt zunächst die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft und dann zwei Zyklen Hochdosis-Chemo.


3. Frage:

zwei konkurrierende spezielle DKR? DKR0201n und DKR 1505m (insbesondere der Kommentar hierzu durch den MDK Baden-Württemberg). Welche gilt hier bei der Auswahl der Hauptdiagnose?


4. ggf. Lösungsansatz:

Aus unserer Sicht ist hier die AML als HD zu wählen. Dies ist der Grund der Aufnahme und stellt sich letztendlich ja auch als behandlungsbedürftige Hauptdiagnose heraus. Nach unserer Ansicht ist hier die DKR 0201n führend. Allerdings kommentiert der MDK wie folgt: stationäre Aufnahme einer Patientin mit Morbus Crohn, Schwangerschaft nicht bekannt. Schwangerschaft wird im Aufenthalt festgestellt und aufgrund der Erkrankung und ihrer Behandlung während desselben Aufenthaltes aus med. Gründen beendet. Hauptdiagnose sei in diesem Fall der ärztlich eingeleitete Abort (O04.-) und nicht Morbus Crohn. Wir lesen die DKR 1505m anders: Hier steht "erfolgt die Aufnahme zur vorzeitigen Beendigung.....und es kommt im selben Aufenthalt zur vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft durch Abort, so ist O04.- ärztlich eingeleiteter Abort als Hauptdiagnose zuzuordnen...und einem Kode, der den Grund für die Beendigung angibt...." Wir würden daher die O04.- nur wählen, wenn der Grund der Aufnahme die geplante Einleitung des Abortes ist und diese auch erfolgt und nicht dann, wenn der Grund der Aufnahme die Abklärung einer bösartigen Neubildung ist, diese sich im verlauf bestätigt und dann der Abort eingeleitet wird, um die Therapie der bestätigten HD im gleichen Aufenthalt durchzuführen.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 0201 und DKR 1505

Antwort

Als Hauptdiagnose ist die Neubildung zu verschlüsseln, die den Krankenhausaufenthalt veranlasst hat.

Die Aufnahme erfolgte nicht zur Durchführung eines Aborts und auch nicht wegen eines "behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Zustandes" mit der Folge eines Aborts.

Eine AML ist keine Erkrankung, die mit einem Kode aus O20 - O29 Sonstige Krankheiten der Mutter, die vorwiegend mit der Schwangerschaft verbunden sind, verschlüsselt werden kann.

(Stand 04.07.2016)


Zurück zu Anfrage 0154

Weiter zu Anfrage 0156

Zurück zur Anfragen Übersicht