Anfrage 0225

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Thema: Beatmung

1. Anfrage vom: 10.04.2018

Stand: 04.06.2018


2. Problembeschreibung:

In MDK-Gutachten wird die Dauer von Beatmungsepisoden (Masken-CPAP im Rahmen einer Entwöhnung) datumsüberschreitend berechnet. Im konkreten Fall wurden deshalb Beatmungsstunden dem Vortag zugeordnet:

26.01. 16:30 – 27.01. 04:30 (Gesamt 12:00 h, davon 04:30 h am 27.01.)

27.01. 08:30 – 27.01. 10:15 (01:45 h)

27.01. 22:45 - 28.01. 02:00 (03:15 h, davon 01:15 h am 27.01.)

In den unterschiedlichen Betrachtungsweisen sind für den 27.01. entweder 07:30 h anzusetzen und der Tag wäre zu berücksichtigen oder es sind nur 5:00 h anzusetzen und der Tag wäre nicht zu berücksichtigen.


3. Frage:

Muss bei NIV die Beatmung Kalendertag-genau berechnet werden?


4. ggf. Lösungsansatz:

In den DKR 1001 wird zB vor dem Beispiel 1 von „Tagen“ gesprochen, zwischen dem Beispiel 2 und 3 von „ Kalendertagen“.

Wenn Masken-CPAP im Rahmen eines Weaning angewandt wird, fordert die DKR hingegen eine Betrachtung nach Kalendertagen:

Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Bei einer Atemunterstützung mit CPAP im Rahmen eines Weaning sind die Beatmungsstunden zu zählen, wenn pro Kalendertag die Atmung des Patienten mindestens 6 Stunden mit CPAP unterstützt wird.

Im Fallbeispiel sind somit für den 27.01. 07:30 Stunden zu berechnen und der Tag zählt bei der Erfassung der gesamten Beatmungszeit. Die beatmungsfreien Intervalle sind bei der Berechnung der Beatmungsstunden zu berücksichtigen.

Bei einer maschinellen Beatmung mit NIV ist ausschließlich die Dauer der beatmungsfreien Intervalle zu beachten. Die Mindestdauer von 6 h pro Kalendertag hat bei NIV keine Bedeutung. Hier wird eine respiratorische Stabilität angenommen, wenn über 24 bzw. 36 Stunden keine Beatmung oder Atemunterstützung erforderlich ist.

(Stand: 04.06.2018)


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