Anfrage 0236

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Thema: Kodierung von postoperativem Schmerz

1. Anfrage vom: 04.09.2018

Stand: 23.10.2018


2. Problembeschreibung:

Nachfrage der Kassen wegen Überschreiten der unteren Grenzverweildauer. Begründung des Krankenhauses und in der Akte auch dokumentiert, postoperativer Schmerz der therapiert wurde. Weigerung der Kasse die Aufwandspauschale zu zahlen, da der postoperative Schmerz nicht kodiert worden ist.


3. Frage:

Wie kann postoperativer Schmerz kodiert werden? Muss postoperativer Schmerz kodiert werden? Ab wann ist postoperativer Schmerz ein über das normalmaßhinausgehender Schmerz?


4. ggf. Lösungsansatz:

Die Krankenkassen „bieten“ mir folgende ICD und OPS Kodes an: R52.0, R52.8, Z98.8, 8-919. Weder die genannten ICD noch der genannte OPS sind meines Erachtens geeignet.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Bei Anwendung der DKR im Wortlaut ist ein postoperativer Schmerz nicht zu kodieren.

DKR 1806g Schmerzdiagnosen und Schmerzbehandlungsverfahren
Akuter Schmerz
Wenn ein Patient wegen postoperativer Schmerzen oder wegen Schmerzen im Zusammenhang mit einer anderen Erkrankung behandelt wird, sind nur die durchgeführte Operation oder die schmerzverursachende Erkrankung zu kodieren. R52.0 Akuter Schmerz wird nur dann zugeordnet, wenn Lokalisation und Ursache des akuten Schmerzes nicht bekannt sind.

Auch der Kode 8-919 ist nur unter besonderen Voraussetzungen zu kodieren, die Hinweise zum OPS sind zu berücksichtigen.

DKR P001f Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren
Prozedurenkomponenten
Auch andere Prozeduren, wie z.B. Schmerztherapie (mit Ausnahme des OPS-Kodes 8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung), sind nur dann zu kodieren, wenn sie als alleinige Maßnahmen durchgeführt wurden

Die Forderung der Krankenkassen steht im Widerspruch zu den DKR.

(Stand: 23.10.2018)


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