Anfrage 0270

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Thema: monokausale Kodierung

1. Anfrage vom: 22.11.2019

Stand: 17.03.2021


2. Problembeschreibung:

OPS 5-896.16 Chirurgische Wundtoilette und 5-903.56 Dehnungsplastik großflächig


3. Frage:

Der Patient wird mit einer 10 cm langen und 4 cm breite offene Wunde mit narbig eingezogenen Rändern und schmalen Randnekrosen und fibrinösen Belegen aber keiner infizierten Wunde operiert. Exzision und Mobilisation der Wundränder, Abtragung der Beläge mittels Ringkürette, Anfrischen der gesamten Wundfläche, sekundärer Wundverschluss mittels Dehnungsplastik durch engmaschige Subkutan- und Hautnähte Der MDK sieht die Wundtoillette als Bestandteil der Dehnungsplastik.


4. ggf. Lösungsansatz:

im Hinweistext zu 5-896* heißt es: Ein Kode aus diesem Bereich ist nicht zu verwenden im Zusammenhang mit einer Hämatomausräumung bzw. Abszessspaltung (5-892 ff.) oder einer Primärnaht (5-900.0 ff.).

Eine lokale Lappenplastik wird hier nicht ausgeschlossen, des Weiteren handelt es sich hier nicht um einen primären Wundverschluss, so unsere Operateure

Aus diesem Grund sollten beide OPS nebeneinander kodierbar sein.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

BSG Urteil zur monokausalen Kodierung vom 18.09.2008 B3 KR 15/07 R

Antwort

Das Debridement kann entsprechend der Hinweise im OPS zusätzlich zu einer Dehnungsplastik verschlüsselt werden, da es sich bei einer Dehnungsplastik nicht um einen "einfachen" Wundverschluss handelt.

Der Hinweis, dass eine Wundreinigung im Kode enthalten ist, findet sich nur beim Kode 5-900 Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und Unterhaut.

Im Kode für das Debridement selbst wird im Gegenzug darauf hingewiesen: "Ein Kode aus diesem Bereich ist nicht zu verwenden im Zusammenhang mit einer Hämatomausräumung bzw. Abszessspaltung (5-892 ff.) oder einer Primärnaht (5-900.0 ff.). Ein Wunddebridement ist bei diesen Kodes bereits eingeschlossen".

Ein vergleichbarer Hinweise findet sich bei Kodes unter 5-903 nicht.

(Stand: 17.03.2021)


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