Anfrage 0281

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Thema: Gleichzeitige Kodierung von OPS-Kode 8-821.2 Adsorption zur Entfernung hydrophober Substanzen (niedrig- und/oder mittelmolekular) und anderen extrakorporalen Verfahren

1. Anfrage vom: 15.03.2020

Stand: 10.06.2021


2. Problembeschreibung:

In unserer Klinik wird das Verfahren zur Adsorption hydrophober, niedrig- und mittelmolekularer Substanzen eingesetzt. Wir erhalten regelmäßig vom MDK Gutachten, in denen das Verfahren der Adsorption zur Entfernung hydrophober Substanzen (niedrig- und/oder mittelmolekular) abgelehnt wird. Als Begründung wird angeführt, dass das o.g. Adsorptionsverfahren als gesondertes/eigenständiges Verfahren im Sinne des OPS 8-821.2 nicht belegt wäre und daher im Sinne einer monokausalen Kodierung nur der OPS-Code des jeweils sonstigen angewandten extrakorporalen Verfahrens (bspw. Nierenersatz) kodierrelevant wäre. Aus unserer Sicht ist diese Darstellung nicht korrekt.


3. Frage:

Ist das o.g. Adsorptionsverfahren ein eigenständiges Verfahren, dass zusätzlich zu anderen extrakorporalen Verfahren eingesetzt und kodiert und damit abgerechnet werden kann?


4. ggf. Lösungsansatz:

Wir benötigen bitte eine klärende Stellungnahme, dass das o.g. Adsorptionsverfahren ein eigenständiges therapeutisches Verfahren darstellt und wegen abweichender Technologie und Behandlungszielen methodisch in keiner Weise mit anderen extrakorporalen Verfahren (z.B. Hämofiltration, Hämodialyse, Hämodiafiltration, ECMO, Herz-Lungen-Maschine) gleich zu stellen ist. Daraus folgt, dass eine Ablehnung der Kodierung und Abrechnung des o.g. Adsorptionsverfahren seitens der MDK bzw. Krankenkassen auf Grundlage des Grundsatzes der monokausalen Kodierung nicht korrekt ist. Erläuterung: Die Adsorption hydrophober, niedrig- und mittelmolekularer Substanzen („CytoSorb-Adsorber“, Hersteller CytoSorbents Inc.)) stellt ein eigenständiges therapeutisches Verfahren dar und ist wegen abweichender Technologie und Behandlungszielen methodisch in keiner Weise mit anderen extrakorporalen Verfahren (z.B. Hämofiltration, Hämodialyse, Hämodiafiltration, ECMO, Herz-Lungen-Maschine) gleich zu stellen. Bei dem o.g. Adsorptionsverfahren steht die Entfernung von nicht wasserlöslichen, proteingebundenen Substanzen mittels extrakorporaler Adsorption aus dem Vollblut im Vordergrund, die mittels sonstiger extrakorporaler Verfahren nicht oder nicht adäquat entfernt werden können. Die extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) zielt auf die Unterstützung der Sauerstoffzufuhr und Entfernung des Kohlendioxyds sowie – je nach Aufbau - einer Unterstützung des Kreislaufes ab und wird nicht selten in Situationen angewandt, in denen zeitgleich eine systemische Hyperinflammation gegeben ist, welche durch die CytoSorb-Therapie adressiert werden soll. Die ähnlich der ECMO aufgebaute Herz-Lungen-Maschine (HLM) dient dem Ersatz der Lungen- und Herzfunktion im Rahmen von herzchirurgischen Eingriffen. CytoSorb kann hier helfen – vor allem bei komplexen Eingriffen mit längerer Maschinenzeit, hyperinflammationsbedingte Komplikationen zu vermeiden. Alternativ kann der intraoperative Einsatz des Adsorbers an der HLM bei herzchirurgischen Notfalleingriffen an Patienten mit vorbstehender Ticagrelor-Therapie (Plättcheninhibtor) zur Vermeidung von Blutungskomplikationen sinnvoll sein. Somit können sich die diversen Technologien (Nierenersatz, ECMO; HLM; CytoSorb) zwar je nach klinischer Situation sinnvoll ergänzen, aber in keinem Fall gegenseitig ersetzen


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS-Code 8-821.2 Adsorption zur Entfernung hydrophober Substanzen (niedrig- und/oder mittelmolekular) (inkl. Zytokine)

Sowie: insbes. Nierenersatzverfahren z.B. 8-853 ff., 8-854 ff., 8-855 ff. und extrakorporaler Gasaustausch 8-852 ff.


Antwort

Die Entfernung hydrophober, niedrig- und mittelmolekularer Substanzen ist eine von Nierenersatzverfahren oder kreislaufunterstützenden Verfahren mit extrakorporaler Zirkulation unabhängige Behandlungsmethode. Kodierrichtlinien, die auf eine monokausale Kodierung verweisen, sind nicht anwendbar, da sich eingesetzte Materialien, Indikationen und Behandlungsziele unterscheiden.

Es handelt sich somit um eine signifikante Prozedur gemäß DKR P001:

Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder

  • chirurgischer Natur ist
  • ein Eingriffsrisiko birgt
  • ein Anästhesierisiko birgt
  • Spezialeinrichtungen oder Geräte oder spezielle Ausbildung erfordert.

Davon unabhängig ist die Indikationsstellung gemäß des aktuellen medizinischen Wissenstandes zu bewerten.

(Stand: 10.06.2021)


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