Anfrage 0339

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1. Thema: Kodierung einer akuten, chronischen oder n.n.bez. Para- oder Tetraparese als aufnehmendes Krankenhaus zur Anschlusstherapie „neurologische Frührehabilitation“

Anfrage vom: 19.01.2023

Stand: 25.04.2023


2. Problembeschreibung:

Es geht um die Ansteuerung der DRG B61Z in (fast) beliebiger Fallkonstellation durch die Kodierung einer „akuten“ Para- oder Tetraparese. Dies DRG wird sogar bei Durchführung der neurologischen Frührehabilitation 8-552.* angesteuert, der ICD-Code G82.*0 oder .*1 ist also höhewertig als der OPS-Code 8-552.*.

Im konkreten Fall erfolgte die Verlegung aus einem ext. Haus wegen Paraparese (seit 6 Wochen) zur Frühreha. Der Patienten wurde 86 (!) Tage in der neurologischen Frühreha behandelt – der Fall wurde über die B43Z mit einem DRG-Erlös von 14.393,12€ zzgl. LL-Zuschlag 6.830,60€ (Plus Pflegeerlöse19730,-€) abgerechnet. Wir haben den Fall bzw. die Paraparese als G82.29 Paraparese und Paraplegie onA und der 8-552.9 kodiert. Dieses wird – nach Rücksprache mit anderen Kliniken die NFR anbieten – dort ebenfalls so gehandhabt. Mit Bezug auf die „D0603h … Späte (chronische) Phase einer Paraplegie/Tetraplegie: Von der chronischen Phase einer Paraplegie/Tetraplegie spricht man, wenn die Behandlung der akuten Erkrankung (z.B. einer Myelitis), die die Lähmungen verursachte, abgeschlossen ist.“ ließe sich die Kodierung ggf. so stützen, da die „ursprüngliche“ Behandlung der zum Symptom-Komplex führenden Erkrankung in dem vorherigen Haus stattgefunden hat.

Die KK will den Fall jetzt aber über die „akute“ Paraparese schlüsseln und den Fall in die B61B= Bestimmte akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks ohne komplexen Eingriff oder mehr als 13 Belegungstage oder nicht wegverlegt umlenken, die im kompletten (!) Verhandlungsbezirk mit 1.900,-€ und 50,-€ LL-Zuschlag vereinbart wird, was in Summe unter 5.000,-€ DRG-Erlös und ebenso einen verringerten Pflegebetrag ergeben würde. Ein K.o.-Kriterium für diese ohnehin gegebene Unterversorgung in diesem Bereich!

Alle Versuche eine entsprechende Vereinbarung hier über ein E3.3 durchzusetzen sind gescheitert.


3. Frage:

Kann man als aufnehmendes Krankenhaus die Para- oder Tetraparese als chronisch oder n.n.bez. kodieren? Wie ist die Kodierung beim traumatischen Querschnitt in einer solchen Fallkonstellation?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die Auswahl und Kodierung eines Schlüssels orientiert sich nicht an der Gruppierung im G-DRG-System, sondern den geltenen Vorgaben in Kodierrichtlinien und Klassifikationen. Fehlanreize und Unterfinanzierungen in bestimmten Bereichen müssen durch die Beteiligung am Vorschlagsverfahren hinterfragt werden.

In den DKR 0603h bzw. 1910t wird der Beginn der chronischen Phase durch das Ende der Behandlung der akuten, ursächlichen Erkrankung definiert: "[...] Von der chronischen Phase einer Paraplegie/Tetraplegie spricht man, wenn die Behandlung der akuten Erkrankung [...], die die Lähmungen verursachte, abgeschlossen ist[...]". Die Frage, ob die Behandlung der ursächlichen Erkrankung abgeschlossen ist, kann im Einzelfall nur von der ärztlichen Behandlungsleitung geklärt werden.

Ist die Lähmung nicht durch eine Rückenmarkschädigung entstanden, sondern einer zerebralen oder nicht näher bezeichneten Ursache geschuldet, ist an der fünften Stelle "9" auszuwählen.

(Stand: 25.04.2023)


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