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Operative Versorgung einer Leistenhernie in TAPP-Technik (keine relevanten Nebenerkrankungen), postoperative Überwachung 1 Nacht, komplikationsloser Verlauf, Entlassung am Folgetag
 
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Bei TAPP-Herniotomien besteht ein Risiko von 0,8 % für interventionspflichtige Nachblutungen. Bei einem kleinen Anteil dieser Patienten entwickelt sich ein intrabdominales Hämatom. Für Blutungskomplikationen existieren nicht die gewöhnlich erwarteten Prädiktoren. ([http://www.diss.fu-berlin.de/diss/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDISS_derivate_000000018423/Diss_L.Seidelmann.pdf;jsessionid=5BB4030E18EF898F8678F525F08BF968?hosts= Dissertation Seidelmann])
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Ungeachtet dieses Risikos fordert das BSG für alle Leistungen aus dem Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach §115b SGB V eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Einzelfall.
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Wenn die klinisch als erforderlich angesehene stationäre postoperative Überwachung durchgeführt wird, muss diese auch in den Krankenunterlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.
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Aktuelle Version vom 6. März 2017, 14:36 Uhr

1. Anfrage vom: 27.10.2016

Stand: 16.02.2017


2. Problembeschreibung:

Operative Versorgung einer Leistenhernie in TAPP-Technik (keine relevanten Nebenerkrankungen), postoperative Überwachung 1 Nacht, komplikationsloser Verlauf, Entlassung am Folgetag


3. Frage:

Ist die postoperative stationäre Überwachung (1 Nacht) aufgrund Einblutungs-/Nachblutungsgefahr gerechtfertigt oder muss ambulant abgerechnet werden?


4. ggf. Lösungsansatz:


Antwort

Bei TAPP-Herniotomien besteht ein Risiko von 0,8 % für interventionspflichtige Nachblutungen. Bei einem kleinen Anteil dieser Patienten entwickelt sich ein intrabdominales Hämatom. Für Blutungskomplikationen existieren nicht die gewöhnlich erwarteten Prädiktoren. (Dissertation Seidelmann)

Ungeachtet dieses Risikos fordert das BSG für alle Leistungen aus dem Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach §115b SGB V eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Einzelfall.

Wenn die klinisch als erforderlich angesehene stationäre postoperative Überwachung durchgeführt wird, muss diese auch in den Krankenunterlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(Stand: 16.02.2017)


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