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Version vom 4. Juni 2018, 13:55 Uhr
Thema: Beatmung
1. Anfrage vom: 10.04.2018
Stand:
2. Problembeschreibung:
In MDK-Gutachten wird die Dauer von Beatmungsepisoden (Masken-CPAP im Rahmen einer Entwöhnung) datumsüberschreitend berechnet. Im konkreten Fall wurden deshalb Beatmungsstunden dem Vortag zugeordnet:
26.01. 16:30 – 27.01. 04:30 (Gesamt 12:00 h, davon 04:30 h am 27.01.)
27.01. 08:30 – 27.01. 10:15 (01:45 h)
27.01. 22:45 - 28.01. 02:00 (03:15 h, davon 01:15 h am 27.01.)
In den unterschiedlichen Betrachtungsweisen sind für den 27.01. entweder 07:30 h anzusetzen und der Tag wäre zu berücksichtigen oder es sind nur 5:00 h anzusetzen und der Tag wäre nicht zu berücksichtigen.
3. Frage:
Muss bei NIV die Beatmung Kalendertag-genau berechnet werden?
4. ggf. Lösungsansatz:
In den DKR 1001 wird zB vor dem Beispiel 1 von „Tagen“ gesprochen, zwischen dem Beispiel 2 und 3 von „ Kalendertagen“.
Wenn Masken-CPAP im Rahmen eines Weaning angewandt wird, fordert die DKR hingegen eine Betrachtung nach Kalendertagen:
Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Bei einer Atemunterstützung mit CPAP im Rahmen eines Weaning sind die Beatmungsstunden zu zählen, wenn pro Kalendertag die Atmung des Patienten mindestens 6 Stunden mit CPAP unterstützt wird.
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