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Version vom 1. Februar 2019, 11:05 Uhr
Schlagwort: Thrombose, Tumorleiden
Stand: 2007-08-21
Aktualisiert: 16.01.2012
Problem/Erläuterung
Ein Patient wird aufgenommen wegen Armvenenthrombose. Bekannt ist ein hepatisch metastasiertes Rektumkarzinom. Die Armvenenthrombose wird von der Klinik als paraneoplastisches Syndrom bewertet und spezifisch behandelt. Wie ist bezüglich Haupt- und Nebendiagnosen zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG-4:
Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen, Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis tiefer Gefäße der oberen Extremitäten. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.
Siehe auch Kodierempfehlung 355.
Kommentar FoKA:
Konsens zur Festlegung der Hauptdiagnose
Dissens: Gemäß DKR D002 und DKR 0201 ist die zugrunde liegende Erkrankung als Nebendiagnose anzugeben.
"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben."
(Stand 01.02.2019)
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