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== Problem/Erläuterung ==
 
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Hauptdiagnose ist [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2013/block-i80-i89.htm#I80 I80.8] ''Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen, Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis tiefer Gefäße der oberen Extremitäten''. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß [[DKR D004d|DKR D004]] ''Syndrome'' die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.
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Hauptdiagnose ist [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-i80-i89.htm#I80 I80.8] ''Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen, Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis tiefer Gefäße der oberen Extremitäten''. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß [[DKR D004d|DKR D004]] ''Syndrome'' die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.
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<span style="color:red"> Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) wäre in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt das Rektumkarzinom als Nebendiagnose anzugeben. </span>
  
 
Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-355|355]].
 
Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-355|355]].
  
 
== Kommentar FoKA: ==
 
== Kommentar FoKA: ==
Dissens:
 
 
In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.
 
 
Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [[http://www.springerlink.com/content/kh400h932xrww49d/]]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.
 
  
Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu wird in der Kodierrichtlinie D002 Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose festgelegt:
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Konsens
Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren.
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D.h. wurde nur das Symptom behandelt, dann ist die TVT als Hauptdiganose zu kodieren, die zugrunde liegende Krankheit ist dann als Nebendiagnose zu kodieren (auch ohne Ressourcenverbrauch, hier findet sich kein einschränkender Hinweis!).
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(Stand: 30.12.2019)
  
 
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2019, 16:37 Uhr

Schlagwort: Thrombose, Tumorleiden

Stand: 21.08.2007

Aktualisiert: 30.12.2019

ICD: I80.8 C20

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird aufgenommen wegen Armvenenthrombose. Bekannt ist ein hepatisch metastasiertes Rektumkarzinom. Die Armvenenthrombose wird von der Klinik als paraneoplastisches Syndrom bewertet und spezifisch behandelt. Wie ist bezüglich Haupt- und Nebendiagnosen zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen, Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis tiefer Gefäße der oberen Extremitäten. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.

Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) wäre in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt das Rektumkarzinom als Nebendiagnose anzugeben.

Siehe auch Kodierempfehlung 355.

Kommentar FoKA:

Konsens

(Stand: 30.12.2019)


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