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Dissens:
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Konsens zur Festlegung der Hauptdiagnose
  
In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.
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Dissens: Gemäß DKR D002 und DKR 0201 ist die zugrunde liegende Erkrankung als Nebendiagnose anzugeben.
  
Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [[http://www.springerlink.com/content/kh400h932xrww49d/]]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.
 
  
Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu wird in der Kodierrichtlinie D002 Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose festgelegt:
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"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben."
Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren.
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D.h. wurde nur das Symptom behandelt, dann ist die TVT als Hauptdiganose zu kodieren, die zugrunde liegende Krankheit ist dann als Nebendiagnose zu kodieren (auch ohne Ressourcenverbrauch, hier findet sich kein einschränkender Hinweis!).
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(Stand 01.02.2019)
  
 
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Version vom 1. Februar 2019, 11:05 Uhr

Schlagwort: Thrombose, Tumorleiden

Stand: 2007-08-21

Aktualisiert: 16.01.2012

ICD: I80.8 C20

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird aufgenommen wegen Armvenenthrombose. Bekannt ist ein hepatisch metastasiertes Rektumkarzinom. Die Armvenenthrombose wird von der Klinik als paraneoplastisches Syndrom bewertet und spezifisch behandelt. Wie ist bezüglich Haupt- und Nebendiagnosen zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Hauptdiagnose ist I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisationen, Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis tiefer Gefäße der oberen Extremitäten. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie waren der Aufnahmegrund. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Armvenenthrombose. Das Rektumkarzinom erfüllt nicht die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und ist somit nicht zu kodieren.

Siehe auch Kodierempfehlung 355.

Kommentar FoKA:

Konsens zur Festlegung der Hauptdiagnose

Dissens: Gemäß DKR D002 und DKR 0201 ist die zugrunde liegende Erkrankung als Nebendiagnose anzugeben.


"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben."

(Stand 01.02.2019)


Direkt-Link SEG-4

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