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− | Die Keime sind gemäß DKR D012 obligat anzugeben als Sekundär-Kode zu einer Haupt- oder Nebendiagnose. Wenn die Bedingungen zur Kodierung des Primär-Kodes (HD oder ND) nicht gegeben sind, kann auch der Sekundärkode nicht verschlüsselt werden. | + | Die Keime sind gemäß [https://foka.medizincontroller.de/index.php?title=DKR_D012f&redirect=no DKR D012] obligat anzugeben als Sekundär-Kode zu einer Haupt- oder Nebendiagnose. Wenn die Bedingungen zur Kodierung des Primär-Kodes (HD oder ND) nicht gegeben sind, kann auch der Sekundärkode nicht verschlüsselt werden. |
− | Zu beachten ist die DKR D003: "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht | + | Zu beachten ist die [https://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_D003d DKR D003]: "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht |
kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen | kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen | ||
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Version vom 11. September 2019, 14:18 Uhr
Thema: Keim B96.2 Verschlüsselung
1. Anfrage vom: 21.06.2019
Stand: 10.09.2019
2. Problembeschreibung:
In der mikrobiologischen Untersuchung wird im Urinsediment der Keim B96.2 festgestellt. Es erfolgt keine Therapie, da keine Symptomatik vorhanden.
3. Frage:
Wie wird dieser Keim verschlüsselt, da ja im eigentlichen Sinne keine Erkrankung (N39.0) vorliegt und diese ja theoretisch behandelt werden müsste, um als Erkrankung zu gelten? Der MDK argumentiert, es würde ja keine Erkrankung vorliegen und obligate Keime sind nur anzugeben als Ursache von Krankheiten,… Auch an den Abnormenbefund angehängt wird der Keim oft nicht akzeptiert mit gleicher Argumentation.
4. ggf. Lösungsansatz:
R82.7 + B96.2 abnormer Befund im Urin mit obligatem Keim
oder
oder
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die Keime sind gemäß DKR D012 obligat anzugeben als Sekundär-Kode zu einer Haupt- oder Nebendiagnose. Wenn die Bedingungen zur Kodierung des Primär-Kodes (HD oder ND) nicht gegeben sind, kann auch der Sekundärkode nicht verschlüsselt werden.
Zu beachten ist die DKR D003: "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte). "
Wenn der abnorme Urinbefund oder der Harnwegsinfekt keine klinische Bedeutung gehabt haben, können weder der Primärbefund noch der Kode für den Erreger kodiert werden.
(Stand: 10.09.2019)
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