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BSG Urteil zur monokausalen Kodierung vom 18.09.2008 [https://openjur.de/u/170242.html B3 KR 15/07 R]
  
  

Version vom 21. Februar 2020, 11:30 Uhr

Thema: monokausale Kodierung


1. Anfrage vom: 22.11.2019

Stand:


2. Problembeschreibung:

OPS 5-896.16 Chirurgische Wundtoilette und 5-903.56 Dehnungsplastik großflächig


3. Frage:

Der Patient wird mit einer 10 cm langen und 4 cm breite offene Wunde mit narbig eingezogenen Rändern und schmalen Randnekrosen und fibrinösen Belegen aber keiner infizierten Wunde operiert. Exzision und Mobilisation der Wundränder, Abtragung der Beläge mittels Ringkürette, Anfrischen der gesamten Wundfläche, sekundärer Wundverschluss mittels Dehnungsplastik durch engmaschige Subkutan- und Hautnähte Der MDK sieht die Wundtoillette als Bestandteil der Dehnungsplastik.


4. ggf. Lösungsansatz:

im Hinweistext zu 5-896* heißt es: Ein Kode aus diesem Bereich ist nicht zu verwenden im Zusammenhang mit einer Hämatomausräumung bzw. Abszessspaltung (5-892 ff.) oder einer Primärnaht (5-900.0 ff.).

Eine lokale Lappenplastik wird hier nicht ausgeschlossen, des Weiteren handelt es sich hier nicht um einen primären Wundverschluss, so unsere Operateure

Aus diesem Grund sollten beide OPS nebeneinander kodierbar sein.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

BSG Urteil zur monokausalen Kodierung vom 18.09.2008 B3 KR 15/07 R


Antwort

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