KDE-535: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Entscheidung Schlichtungsausschuss (25.11.2020))
 
Zeile 36: Zeile 36:
  
 
Weiter zu [[KDE-537]]
 
Weiter zu [[KDE-537]]
 +
 +
[[MDK-Nummer|Zurück zur Übersicht]]

Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 15:00 Uhr

Schlagwort: Down-Syndrom, Nebendiagnose – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 04.05.2015

Aktualisiert: 27.11.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 25.11.2020

Problem/Erläuterung

Stationäre Behandlung eines fünf Monate alten Säuglings wegen einer länger bestehenden Otitis media mit purulenter Otorrhoe und Nachweis von Pseudomonas aeruginosa. Es erfolgt eine intravenöse Antibiotikatherapie. Anamnestisch ist ein Down-Syndrom bekannt, ein Herzfehler liegt nicht vor. Trinkverhalten und Nahrungsaufnahme sind altersentsprechend unauffällig. In Bezug auf das bekannte Down-Syndrom entsteht kein Aufwand.

Ist ein Kode aus Q90.- Down-Syndrom als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Q90.- Down-Syndrom ist nicht als Nebendiagnose zu kodieren, da diese Erkrankung das Patientenmanagement nicht beeinflusst hat (DKR D003).

Die im Vordergrund stehende Otitis media ist keine Manifestation des Down- Syndroms. Deshalb ist DKR D004 hier nicht anzuwenden.

Siehe auch Kodierempfehlung 556.

Kommentierung FoKA:

Dissens (Stand 04.07.2016)

Das Auftreten der Erkrankung und die Therapieentscheidung (Antibiose: Art und Applikation) sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung wird maßgeblich durch die Komorbidität (Trisomie 21) beeinflusst. Untypisch im Fall ist auch der nachgewiesene gramnegative Erreger, der am ehesten im Ergebnis der Immunschwäche als Merkmal der Begleiterkrankung aufgetreten ist. Vgl. Strukturiertes Vorgehen bei akuter Otitis media . Im Normalfall sind bakterielle Erreger einer AOM Pneumokokken oder Hämophilus influenca. Durch die Begründung der stationären Aufnahme sind die Kriterien einer Nebendiagnose erfüllt.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (25.11.2020)

Erfolgt wie in dem vorliegendem Fall (KDE-535), eine stationäre Behandlung eines fünf Monate alten Säuglings mit Down-Syndrom wegen einer länger bestehenden Otitis media mit purulenter Otorrhoe und Nachweis von Pseudomonas aeruginosa, die mit einer intravenösen Antibiotikatherapie behandelt wird, ist gemäß DKR D004 Syndrome der zutreffende Kode aus Q90.- Down-Syndrom als Nebendiagnose zu kodieren. Die Otitis media stellt eine spezifische Manifestation des Down-Syndroms dar.


Zurück zu KDE-533

Weiter zu KDE-537

Zurück zur Übersicht