Anfrage 0336: Unterschied zwischen den Versionen
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Keine Malignität. | Keine Malignität. | ||
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Es erfolgte eine Resektion der vorhandenen Fettgewebsnekrose mit Wunddebridements, Lavage der Pseudomonasinfizierten Wunde und eine VAC Therapie. | Es erfolgte eine Resektion der vorhandenen Fettgewebsnekrose mit Wunddebridements, Lavage der Pseudomonasinfizierten Wunde und eine VAC Therapie. | ||
Im MD-Gutachten wurde die von uns kodierte HD M79.88 durch R02.04 ersetzt. Als Begründung wurde folgendes angegeben: | Im MD-Gutachten wurde die von uns kodierte HD M79.88 durch R02.04 ersetzt. Als Begründung wurde folgendes angegeben: | ||
− | „Mit der R02.04 wird neben der Lokalisation wie bei M79.88, auch die Erkrankung: Nekrose spezifiziert. Da die M79.88 im konkreten Fall unspezifischer ist, ist die R02.04 als korrekte HD zu wählen. | + | „Mit der R02.04 wird neben der Lokalisation wie bei M79.88, auch die Erkrankung: Nekrose spezifiziert. Da die M79.88 im konkreten Fall unspezifischer ist, ist die R02.04 als korrekte HD zu wählen.<br> |
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Fettgewebsnekrose bei Wundinfektion im Unterbauch bei Status nach Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie wegen Endometriumkarzinom. Gemäss Kapitel XVIII liegen damit „bestimmte Symptome vor, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegt, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.“ Auch wenn es sich bei der R02.04 um ein Symptom handelt, so ist die Zuweisung des Symptoms als Hauptdiagnose gemäß D002 in diesem Fall korrekt, da nur das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Krankheit ist als Nebendiagnose zu kodieren.“ | Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Fettgewebsnekrose bei Wundinfektion im Unterbauch bei Status nach Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie wegen Endometriumkarzinom. Gemäss Kapitel XVIII liegen damit „bestimmte Symptome vor, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegt, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.“ Auch wenn es sich bei der R02.04 um ein Symptom handelt, so ist die Zuweisung des Symptoms als Hauptdiagnose gemäß D002 in diesem Fall korrekt, da nur das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Krankheit ist als Nebendiagnose zu kodieren.“ | ||
Version vom 6. Dezember 2022, 10:56 Uhr
1. Thema: Hauptdiagnose M79.88 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Weichteilgewebes: Sonstige [Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule] vs. R02.04: Nekrose der Haut und Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert: Rumpf
Anfrage vom: 05.12.2022
Stand:
2. Problembeschreibung:
Eine Patientin befand sich vom 12.11.2021 bis zum 17.12.2021 bei uns in stationärer Behandlung.
Diagnosen:
Fettgewebsnekrose mit Abszedierung im Unterbauch, bei Z. n. Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie bei Endometrium-Karzinom
Pseudomonasinfektion der Wunde
Adipositas III°
Mulitmorbidität
Z.n. Hysterektomie mit Adnexektomie bds. sowie SNE pelvin 08/2021
Pseudomonasinfektion der Wunde
Arterielle Hypertonie
DM2 Insulinpflichtig
Z.n. Apoplex 2012
Metabolisches Syndrom
Histologischer Befund:
Schwere chronische und floride Entzündungsreaktion mit einer Fibrose und Nekrosen/Fettgewebsnekrosen, nach klinischen Angaben von einem Wunddebridement.
Epikritischer Kommentar:
Keine Malignität.
Therapie:
Es erfolgte eine Resektion der vorhandenen Fettgewebsnekrose mit Wunddebridements, Lavage der Pseudomonasinfizierten Wunde und eine VAC Therapie.
Im MD-Gutachten wurde die von uns kodierte HD M79.88 durch R02.04 ersetzt. Als Begründung wurde folgendes angegeben:
„Mit der R02.04 wird neben der Lokalisation wie bei M79.88, auch die Erkrankung: Nekrose spezifiziert. Da die M79.88 im konkreten Fall unspezifischer ist, ist die R02.04 als korrekte HD zu wählen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Fettgewebsnekrose bei Wundinfektion im Unterbauch bei Status nach Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie wegen Endometriumkarzinom. Gemäss Kapitel XVIII liegen damit „bestimmte Symptome vor, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegt, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.“ Auch wenn es sich bei der R02.04 um ein Symptom handelt, so ist die Zuweisung des Symptoms als Hauptdiagnose gemäß D002 in diesem Fall korrekt, da nur das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Krankheit ist als Nebendiagnose zu kodieren.“
3. Frage:
Der MD ist der Auffassung, dass der ICD M79.88 nicht korrekt sei, da er unspezifisch ist. Unserer Meinung nach ist der ICD R02.04 auch unspezifisch (andernorts nicht klassifiziert) und zudem aus dem Kapitel XVIII (Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde). Wir sind auch der Meinung, dass ein Symptom nicht als HD kodiert werden sollte, wenn eine Diagnose aus einem anderen Kapitel ebenfalls die Krankheit beschreibt. Der Aussage des MD, dass nur ein Symptom behandelt worden sei, widersprechen wir. Welche Kodierung würden Sie in diesem Fall empfehlen?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
M79.88 vs. R02.04
Antwort
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