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In der Einzelfallbegutachtung wird der OPS Palliativ Komplexbehandlung vom MD gestrichen. In der täglichen Teambesprechung wären nicht die geforderten 3 Personen aus 3 verschiedenen Therapiebereichen dokumentiert. | In der Einzelfallbegutachtung wird der OPS Palliativ Komplexbehandlung vom MD gestrichen. In der täglichen Teambesprechung wären nicht die geforderten 3 Personen aus 3 verschiedenen Therapiebereichen dokumentiert. | ||
− | Das ist in den Mindestmerkmalen des OPS 8-98e | + | Das ist in den Mindestmerkmalen des OPS [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2020/block-8-97...8-98.htm#code8-98e 8-98e] NICHT gefordert und war auch für die Strukturprüfung nicht relevant. |
Der MD bezieht sich in seiner Begründung auf das Glossar der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur OPS 8-98e wo unter 3. Mindest-/Leistungsmerkmale | Der MD bezieht sich in seiner Begründung auf das Glossar der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur OPS 8-98e wo unter 3. Mindest-/Leistungsmerkmale |
Version vom 13. Juli 2023, 12:41 Uhr
1. Thema: MD weitet Mindestanforderung Palliativkomplexbehandlung OPS 8-98e aus auf Glossar der Fachgesellschaft
Anfrage vom: 10.07.2023
Stand:
2. Problembeschreibung:
In der Einzelfallbegutachtung wird der OPS Palliativ Komplexbehandlung vom MD gestrichen. In der täglichen Teambesprechung wären nicht die geforderten 3 Personen aus 3 verschiedenen Therapiebereichen dokumentiert.
Das ist in den Mindestmerkmalen des OPS 8-98e NICHT gefordert und war auch für die Strukturprüfung nicht relevant.
Der MD bezieht sich in seiner Begründung auf das Glossar der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur OPS 8-98e wo unter 3. Mindest-/Leistungsmerkmale an Werktagen die Teilnahme einer weiteren Person/Therapiegruppe außer Pflege und Arzt gefordert ist.
Auf Nachfrage beim MD wie es zu dieser Beurteilung käme erhielten wir u.st. Antwort:
...nach interner Rücksprache und Überprüfung des Gutachtens, mit und durch unseren Krankenhausleiter, muss ich Sie bitten, sich im Rahmen des Erörterungsverfahren an die zuständige KK zu wenden.
Der Gutachter hat ein vollständiges und nachvollziehbares Gutachten erstellt, alle Fragen wurden ausreichend und korrekt beantwortet. Jegliche inhaltliche Neubewertung durch den MD ist im Erörterungsverfahren nicht vorgesehen.
Der Fall ist bereits mit der Kasse erörtert und im Dissens mit EKK61 abgeschlossen. Beide Seiten (KH, KK) haben einen (differierenden) Dokumentationsbogen ausgefüllt und der jeweiligen Gegenseite zukommen lassen.
3. Frage:
Müssen in der täglichen Fallbesprechung mehr als zwei Professionen zur Erfüllung der Mindestmerkmale teilnehmen?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
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