Anfrage 0034
Aus DGfM
1. Problembeschreibung:
Im Rahmen der Aktenlagebegutachtung kam der MDK zur Auffassung, dass nicht die L94.0 als Hauptdiagnose, sondern die I50.13 zu kodieren sei. Die DRG wanderte daraufhin von J11C (0,976 CM) zu F62B (1,260 CM). Der Fall bildete sich somit auch innerhalb der oGVD ab. Die KK lehnt nun über den §301-Datensatz mit folgender Begründung ab: „Rechnungsbegleichung aufgrund DRG-Abweichung derzeit nicht möglich".
2. Frage:
Ist die Umkodierung gerechtfertigt?
3. ggf. Lösungsansatz:
4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
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