Anfrage 0336

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1. Thema: Hauptdiagnose M79.88 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Weichteilgewebes: Sonstige [Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule] vs. R02.04: Nekrose der Haut und Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert: Rumpf

Anfrage vom: 05.12.2022

Stand:


2. Problembeschreibung:

Eine Patientin befand sich vom 12.11.2021 bis zum 17.12.2021 bei uns in stationärer Behandlung.

Diagnosen:
Fettgewebsnekrose mit Abszedierung im Unterbauch, bei Z. n. Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie bei Endometrium-Karzinom Pseudomonasinfektion der Wunde Adipositas III° Mulitmorbidität Z.n. Hysterektomie mit Adnexektomie bds. sowie SNE pelvin 08/2021 Pseudomonasinfektion der Wunde Arterielle Hypertonie DM2 Insulinpflichtig Z.n. Apoplex 2012 Metabolisches Syndrom

Histologischer Befund: Schwere chronische und floride Entzündungsreaktion mit einer Fibrose und Nekrosen/Fettgewebsnekrosen, nach klinischen Angaben von einem Wunddebridement. Epikritischer Kommentar: Keine Malignität.

Therapie: Es erfolgte eine Resektion der vorhandenen Fettgewebsnekrose mit Wunddebridements, Lavage der Pseudomonasinfizierten Wunde und eine VAC Therapie.

Im MD-Gutachten wurde die von uns kodierte HD M79.88 durch R02.04 ersetzt. Als Begründung wurde folgendes angegeben:

„Mit der R02.04 wird neben der Lokalisation wie bei M79.88, auch die Erkrankung: Nekrose spezifiziert. Da die M79.88 im konkreten Fall unspezifischer ist, ist die R02.04 als korrekte HD zu wählen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Fettgewebsnekrose bei Wundinfektion im Unterbauch bei Status nach Wundheilungsstörungen nach Längslaparotomie wegen Endometriumkarzinom. Gemäss Kapitel XVIII liegen damit „bestimmte Symptome vor, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegt, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.“ Auch wenn es sich bei der R02.04 um ein Symptom handelt, so ist die Zuweisung des Symptoms als Hauptdiagnose gemäß D002 in diesem Fall korrekt, da nur das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Krankheit ist als Nebendiagnose zu kodieren.“


3. Frage:

Ab wann liegt eine kodierfähige „knöcherne Dekompression des Spinalkanals“ bei Laminektomie/ Hemilaminektomie oder bei Exzision von erkranktem Knochen- und Gelenkgewebe der Wirbelsäule: Arthrektomie/Wirbelbogen oder als alleinige Prozedur vor?

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um eine „knöcherne Dekompression des Spinalkanals“ (5-839.6*) (als alleinige Prozedur oder in Kombination mit den oben genannten Prozeduren) kodieren zu können?


4. ggf. Lösungsansatz:

a) immer bei dokumentierter Undercutting-Methode/Unterschneidender Dekompression (gemäß Inklusivum im OPS 5-839.6)


b) wenn eine erweiterte (Hemi-) Laminektomie durchgeführt wurde - mangels aktuell fehlendem OPS Kode und/oder


c) bei jedweder Entfernung von komprimierendem knöchernem Wirbelsäulen-Gewebe



5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

.....


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