Anfrage 0166: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1. Anfrage vom:''' 12.11.2016
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'''1. Anfrage vom:''' 27.10.2016
  
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'''2. Problembeschreibung:'''  
 
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Festlegung der Hauptdiagnose: idiopathisches systemisches Mastzellaktivitätssyndrom
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Operative Versorgung einer Leistenhernie in TAPP-Technik (keine relevanten Nebenerkrankungen), postoperative Überwachung 1 Nacht, komplikationsloser Verlauf, Entlassung am Folgetag
Nach Ileo-Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie mit Probenentnahmen und der Laboruntersuchung von Mastzell-Tryptase μg/l  in einem kurzstationären Aufenthalt liegen folgende Befunde vor: Immunhistologisch zeigte sich erhöhte Mastzellaktivität mit ca. 26 Mastzellen/HPF im Ileum, ca. 25/HPF im Kolon. Die Chromogranin A und Mastzell-Tryptase lagen im Normbereich. Nach den geltenden Kriterien von Valent 2012 und Molderings 2011 kann daher aus aktueller Sicht ein idiopathisches systemisches Mastzellaktivitätssyndrom diagnostiziert werden.
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Unterstützt wird die Diagnostik durch den Mastzellmediator-Fragebogen.
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'''3. Frage:'''
 
'''3. Frage:'''
Wie wird diese festgestellte Hauptdiagnose korrekt mit einem ICD abgebildet?
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Ist die postoperative stationäre Überwachung (1 Nacht) aufgrund Einblutungs-/Nachblutungsgefahr gerechtfertigt oder muss ambulant abgerechnet werden?
  
  
 
'''4. ggf. Lösungsansatz:'''
 
'''4. ggf. Lösungsansatz:'''
 
   
 
   
[http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2016/block-d37-d48.htm#D47 D47.0] oder [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2016/block-d80-d90.htm#D89 D89.8]
 
  
[http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2016/block-d37-d48.htm#D47 D47.0]   ''Histiozyten- und Mastzelltumor unsicheren oder unbekannten Verhaltens:
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== Antwort ==
Systemische Mastzellenkrankheit''
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Bei TAPP-Herniotomien besteht ein Risiko von 0,8 % für interventionspflichtige Nachblutungen. Bei einem kleinen Anteil dieser Patienten entwickelt sich ein intrabdominales Hämatom. Für Blutungskomplikationen existieren nicht die gewöhnlich erwarteten Prädiktoren. ([http://www.diss.fu-berlin.de/diss/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDISS_derivate_000000018423/Diss_L.Seidelmann.pdf;jsessionid=5BB4030E18EF898F8678F525F08BF968?hosts= Dissertation Seidelmann])
  
[http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2016/block-d80-d90.htm#D89b D89.8]  ''Sonstige näher bezeichnete Störungen mit Beteiligung des Immunsystems, anderenorts nicht klassifiziert''
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Ungeachtet dieses Risikos fordert das BSG für alle Leistungen aus dem Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach §115b SGB V eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Einzelfall.
  
In der Diskussion ist die Bezeichnung „unsicheren oder unbekannten Verhaltens“.
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Wenn die klinisch als erforderlich angesehene stationäre postoperative Überwachung durchgeführt wird, muss diese auch in den Krankenunterlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Sucht man im alphabetischen Verzeichnis ICD-10-GM2016 findet man als Vorschlag Mastzellen: Krankheit, systemisch [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2016/block-d37-d48.htm#D47 D47.0]
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(Stand: 16.02.2017)
 
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'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: '''
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== Antwort ==
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Aktuelle Version vom 6. März 2017, 15:36 Uhr

1. Anfrage vom: 27.10.2016

Stand: 16.02.2017


2. Problembeschreibung:

Operative Versorgung einer Leistenhernie in TAPP-Technik (keine relevanten Nebenerkrankungen), postoperative Überwachung 1 Nacht, komplikationsloser Verlauf, Entlassung am Folgetag


3. Frage:

Ist die postoperative stationäre Überwachung (1 Nacht) aufgrund Einblutungs-/Nachblutungsgefahr gerechtfertigt oder muss ambulant abgerechnet werden?


4. ggf. Lösungsansatz:


Antwort

Bei TAPP-Herniotomien besteht ein Risiko von 0,8 % für interventionspflichtige Nachblutungen. Bei einem kleinen Anteil dieser Patienten entwickelt sich ein intrabdominales Hämatom. Für Blutungskomplikationen existieren nicht die gewöhnlich erwarteten Prädiktoren. (Dissertation Seidelmann)

Ungeachtet dieses Risikos fordert das BSG für alle Leistungen aus dem Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach §115b SGB V eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Einzelfall.

Wenn die klinisch als erforderlich angesehene stationäre postoperative Überwachung durchgeführt wird, muss diese auch in den Krankenunterlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(Stand: 16.02.2017)


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