Anfrage 0164

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1. Anfrage vom: 05.09.2016

Stand: 27.10.2016


2. Problembeschreibung:

Patient war auswärts an einer Septorhinoplastik operiert worden. 7 Tage nach dem Eingriff wird er mit postoperativer Nachblutung in unserer Klinik aufgenommen. Nachdem wir jahrelang ohne Probleme die T81.0 als HD im beschriebenen Fall kodiert haben, erweitert nun der MDK den Prüfauftrag (Kasse fragt eigentlich nur nach UGVD) und verlangt als HD die Epistaxis = R04.0 aus dem Kapitel XVIII plus T81.0 als Nebendiagnose.


3. Frage:

Ist R04.0 in diesem Fall die HD, weil spezifischer, obwohl R04.0 aus dem Kapitel XVIII stammt und die Ursache der Blutung „auf der Hand liegt“? Als Code für eine Nachblutung während eines Aufenthaltes (keine Neuaufnahme nach auswärtiger OP) kodieren wir immer die T81.0 und haben damit keine Probleme


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

KDE 300 SEG4: MDK sieht in dieser KDE die T81.0 als Nebendiagnose und nicht R31(Hämaturie nicht näher bezeichnet) in Kombination mit T81.0 bei postoperativer Nachblutung aus der Harnblase nach TUR


Antwort

Gemäß DKR D015n gilt, Kodes der Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert sowie die Kodes der Tabelle 1 der DKR D015n sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben. Das gilt auch für Nebendiagnosen, insofern wäre der T-Kode auch nicht als Nebendiagnose zu kodieren.

Die Nachblutung ist mit dem Kode R04.0 zu verschlüsseln. Die Ätiologie kann optional mit dem Kode Y84.9 abgebildet werden.

(Stand 27.10.2016)


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