Anfrage 0342

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche

1. Thema: Blutung, nicht näher bezeichnet (R58)

Anfrage vom: 13.02.2023

Stand: 25.04.2023


2. Problembeschreibung:

R58 wurde bei folgender Konstellation als ND kodiert: bekannte Demenz. In diesem Zusammenhang zog sich ein Patient die venöse Kanüle aus dem Arm. Hierunter kam es zu einer Blutung, infolge dessen ein Bettwäschewechsel erfolgen musste lt. pflegerischer Dokumentation. Es wurde somit ein entsprechender Aufwand betrieben. Die DKR D003l sahen wir somit als erfüllt an. Krankenkasse argumentiert mit der DKR P014: Prozeduren, die routinemäßig bei den meisten Patienten und/oder mehrfach während eines Krankenhaus-Aufenthalts durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren wiederspiegelt.


3. Frage:

Kodierfähigkeit der R58 als ND? Oder hier T82.5 spezifischer? Oder beschriebener Sachverhalt hier gar nicht gemäß DKR P014 abbildbar?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR D003l anwendbar? Oder nicht in Verweis auf DKR P014?


Antwort

Der außerplanmäßige Wechsel der Bettwäsche ist keinem Operationen- oder Prozedurenschlüssel zuzuordnen. Die DKR P014 kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da sich die Frage auf einen Diagnose- und keinen OP-Schlüssel bezieht.

Der außerplanmäßige Wechsel der Bettwäsche stellt einen spezifischen Aufwand im Sinne der DKR D003 dar. Gemäß DKR D015 ist der spezifischere Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung zu kodieren. Die Information der "Blutung"(R58) ist bei der Auswahl des korrekten ICD-Kodes gegenüber der Information, um welche medizinischen Maßnahme "Infusion"(T80.8) es sich gehandelt hat, vorrangig zu berücksichtigen. Eine "venöse Blutung" wird gemäß ICD (alphabetisches Verzeichnis) mit R58 verschlüsselt.

(Stand: 25.04.2023)


Zurück zu Anfrage 0341

Weiter zu Anfrage 0343

Zurück zur Anfragen Übersicht