Anfrage 0342

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1. Thema: Blutung, nicht näher bezeichnet (R58)

Anfrage vom: 13.02.2023

Stand:


2. Problembeschreibung:

R58 wurde bei folgender Konstellation als ND kodiert: bekannte Demenz. In diesem Zusammenhang zog sich ein Patient die venöse Kanüle aus dem Arm. Hierunter kam es zu einer Blutung, infolge dessen ein Bettwäschewechsel erfolgen musste lt. pflegerischer Dokumentation. Es wurde somit ein entsprechender Aufwand betrieben. Die DKR D003l sahen wir somit als erfüllt an. Krankenkasse argumentiert mit der DKR P014: Prozeduren, die routinemäßig bei den meisten Patienten und/oder mehrfach während eines Krankenhaus-Aufenthalts durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren wiederspiegelt.


3. Frage:

Kodierfähigkeit der R58 als ND? Oder hier T82.5 spezifischer? Oder beschriebener Sachverhalt hier gar nicht gemäß DKR P014 abbildbar?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR D003l anwendbar? Oder nicht in Verweis auf DKR P014?


Antwort

.....


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